Fotorecht
Urheberrecht (UrhG):
Das Urheberrecht schützt den Fotografen vor jeder unautorisierten Fremdverwertung seiner Bilder. Soweit im Einzelfall vertraglich nichts anders vereinbart wurde oder das Urheberrecht nicht ausnahmseweise durch ein Gesetz beschränkt ist, stehen sämtliche Verwertungsrechte ausschließlich dem Fotografen zu.
Das Veröffentlichzngsrecht des §12 UrhG gibt dem Fotografen als Urheber das alleinige Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie sein Foto veröffentlicht wird.
Recht am eigenen Bild:
§ 22 Satz 1 KUG (Kunsturhebergesetz)
“Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (…)”
Recht am eigenen Bild
Ein Recht am eigenen Bild kann nur dann enstehen, wenn es sich einerseits um ein Bildnis des Abgebildeten handelt und andereseits der Abgebildete darauf erkennbar ist.
Was bedeutet “Erkennbarkeit” für den Fotografen?
“Für die Erkennbarkeit einer Person kommt es nicht darauf an, ob die Gesichtszüge auf dem Bildnis zu erkennen sind. Es reicht aus, dass durch sonstige Merkmale oder begleitende Umstände oder Gegenstände die Person identifizierbar ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die abgebildete Person tatsächlich erkannt wird, es genügt nach der rechtsprechung für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wenn die abgebildete Person begründeten Anlass hat, anzunehmen, sie könnte als abgebildet identifiziert werden.”
Bei Nacktheit besteht immer Erkennbarkeit
“Bei Akt- bzw. Nacktaufnahmen kann ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG auch dann vorliegen, wenn die abgebildete Person nicht erkennbar und auch nicht identifizierbar ist. Solche Aufnahmen bedürfen deshalb zu ihrer veröffentlichung grundsätzlich der Einwilligung der fotografierten Person.”
Einwilligung oder Genehmigung
“Einwilligung ist immer die vorherige Zustimmung, wird die Zustimmung nachträglich erteilt, spricht man von Genehmigung.”
Unwiderruflichkeit der Einwilligung
“Grundsätzlich ist eine einmal erteilte Einwilligung unwiederruflich. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einwilligung später widerrufen werden”
Wichtiger Grund für einen Widerruf der Einwilligung
“Die Rechtsprechung und die juristische Literatur halten einen wichtigen Grund nur dann für gegeben, wenn sich Lebensumstände der fotografierten Person seit der Aufnahme so sehr verändert haben, dass sich die Verwertung der Fotos aus aktueller Sicht als eine Verletzung desPersönlichkeitsrechts darstellt und der betroffenen Person eine Verwertung der Fotos nicht mehr zugemutet werden kann. Hieran sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Ein bloßer Gesinnungswandel reicht für einen wirksamen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung nicht aus! Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist stets der Widerrufende in vollenm Umfang beweispflichtig”
UrhG Unterabschnitt 3 – Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
- 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
- 2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
- 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
- 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
- 3. das Senderecht (§ 20),
- 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
- 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(Quelle: Wolfgang Rau – Recht für Fotografen)